Förderprogramm Mannebach Die Ortsgemeinde Mannebach hat sich zum Ziel gesetzt, den negativen Folgen des demographischen Wandels positiv entgegen zu wirken. Daher wurde ein Förderprogramm erarbeitet, um Anreize für junge Familien und Jugendliche zu schaffen, damit diese möglichst in unserem Ort verbleiben. Gleichzeitig soll auch der Zuzug junger Familien unterstützt werden. Hierdurch soll eine ausgewogene Altersstruktur erhalten bleiben.Die Ortsgemeinde möchte so einen Ausgleich zu den infrastrukturellen Nachteilen des Lebens auf dem Land schaffen und unser Dorf insgesamt attraktiver machen. Weiterhin zielt das Förderprogramm darauf ab, Leerstand zu vermeiden sowie wertvolle bauliche Substanz zu erhalten. Ein weiterer Baustein hat eine beschleunigte Vermarktung des Neubaugebietes zum Ziel. Die Förderung muss jeweils durch den/ die Förderberechtigten schriftlich beantragt werden.Entsprechende Antragsformulare erhält man beim Ortsbürgermeister oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg Das „Förderprogramm Mannebach“ wird am 1. Januar 2016 wirksam. 1. Förderprogramm für junge Familien: 1.1 Junge Familien/ Alleinerziehende erhalten bei Geburt eines Kindes auf Antrag jeweils einen Betrag von 500,--€ von der Ortsgemeinde. Bei Wegzug innerhalb von drei Jahren seit der Zahlung hat die Ortsgemeinde einen Rückzahlungsanspruch der gesamten Fördersumme. Der Wegzug eines Elternteils allein ist hierfür jedoch nicht maßgeblich. 1.2 Die Ortsgemeinde erstattet 80 % des nachgewiesenen Eigenanteils für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 13) der Gymnasien und integrierten Gesamtschulen sowie in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, der beruflichen Gymnasien, der Höheren Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Berufsoberschule. Die Förderung gilt grundsätzlich beim Besuch von Schulen im Gebiet des Landkreises Vulkaneifel. Beim Besuch von Schulen außerhalb des Landkreises Vulkaneifel wird maximal die Förderung gewährt, die beim Besuch einer hiesigen Schule gezahlt würde. (Hinweis: Familien, die die Einkommensgrenze zum Anspruch auf Fahrtkostenübernahme unterschreiten, müssen zunächst die Kostenübernahme bei der Kreisverwaltung beantragen.) 1.3 „Den Ersterwerb oder die Erstübernahme von selbst genutztem Wohneigentum (hierzu zählt auch der Neubau einesSelbst genutzten Wohnhauses) fördert die Ortsgemeinde mit einem Betrag von 1.000,--€ je Kind (bis zur Vollendungdes 14. Lebensjahres).Dies gilt nur für Kinder, die bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Übernahme geboren sind.Bei Neubau eines selbst genutzten Wohnhauses gilt hierfür der Zeitpunkt der Bauantragstellung .Bei Erwerb oder Übernahme vonselbst genutztem Wohneigentum besteht der Anspruch der Förderung erst ab dem Zeitpunkt der konkreten Bewohnung.“ Grundsätzliches: 1. Die Förderungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit 2. Es besteht kein Rechtsanspruch aus diesem Programm 3. Im Einzelfall entscheidet jeweils der Ortsgemeinderat 4. Förderberechtigte müssen ihren ersten Wohnsitz in der Ortsgemeinde Mannebach haben 2. Anreize zur Vermarktung des Neubaugebietes 2.1 Gefördert wird der Ersterwerb von Baugrundstücken im Neubaugebiet der Ortsgemeinde. Die Grundstückspreise werden um 7,--€ je Quadratmeter abgesenkt und somit der Marktsituation angepasst. Förderberechtigt ist der jeweilige Erwerber des Grundstücks. Abschläge für die Herstellung der Erschließungsstraße und Kosten für die endgültige Erschließung bleiben hiervon unberührt. Der bisher übliche Preisaufschlag für auswärtige Erwerber entfällt künftig. 2.2 Der Zuschnitt eines Grundstücks kann auf Wunsch variabel gestaltet, d.h. das Grundstück kann den Bedürfnissen entsprechend vergrößert werden. Die Kosten für die Neueinmessung trägt der Grundstückskäufer. Baulücken oder Restflächen werden in Kauf genommen und z.B. als Freifläche oder Spielfläche erhalten. Änderungen des Zuschnitts eines Grundstücks stehen jeweils unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit. Über jede beantragte Änderung entscheidet der Ortsgemeinderat. 3. Renovierung von Altbausubstanz im Ortskern 3.1 Die Ortsgemeinde beteiligt sich zu gleichen Fördersätzen am kommunalen Förderprogramm "Vitalisierung" der Verbandsgemeinde 3.2 Die Ortsgemeinde beteiligt sich zu gleichen Fördersätzen am kommunalen Förderprogramm "Abriss" der Verbandsgemeinde Abweichend von den Förderrichtlinien der Verbandsgemeinde gilt ein Objekt u.U. unmittelbar, nachdem der Leerstand eingetreten ist, als förderfähig. Im Einzelfall entscheidet hierüber der Ortsgemeinderat. (Die kommunalen Förderprogramme der Verbandsgemeinde werden voraussichtlich in Kürze beschlossen und sollen zum Jahresbeginn 2016 wirksam werden. Die jeweiligen Richtlinien werden dann entsprechend an dieser Stelle veröffentlicht.) Grundsätzliches: 1. Die Förderungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung aus diesem Programm. 3. Im Einzelfall entscheidet jeweils der Ortsgemeinderat. 4. Förderberechtigte müssen ihren ersten Wohnsitz in der Ortsgemeinde Mannebach Haben.