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28.03.2024 aktuelle Mitteilungen unter "Aktuelles/Mitteilungen"

                                                      Förderprogramm Mannebach                                    
 
Die Ortsgemeinde Mannebach hat sich zum Ziel gesetzt, den negativen Folgen des demographischen Wandels positiv entgegen zu wirken. Daher wurde ein Förderprogramm erarbeitet, um Anreize für junge Familien und Jugendliche zu schaffen, damit diese möglichst in unserem Ort  verbleiben. Gleichzeitig soll auch der Zuzug junger Familien unterstützt werden.  Hierdurch soll eine ausgewogene Altersstruktur erhalten bleiben.
Die Ortsgemeinde möchte so   einen Ausgleich  zu den infrastrukturellen Nachteilen des Lebens auf dem Land  schaffen und unser Dorf insgesamt attraktiver  machen. Weiterhin zielt das Förderprogramm darauf ab, Leerstand zu vermeiden sowie wertvolle bauliche Substanz zu erhalten. Ein weiterer Baustein hat eine beschleunigte Vermarktung des Neubaugebietes zum Ziel. Die Förderung muss jeweils durch den/ die Förderberechtigten  schriftlich beantragt werden.
Entsprechende Antragsformulare erhält man beim Ortsbürgermeister oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Kelberg Das „Förderprogramm Mannebach“ wird am 1. Januar 2016 wirksam.


                   
 
 
1.  Förderprogramm für junge Familien:
 
 
    1.1   Junge Familien/ Alleinerziehende erhalten bei Geburt eines Kindes auf
            Antrag jeweils einen Betrag von 500,--€ von der Ortsgemeinde.

           Bei Wegzug innerhalb von drei Jahren seit der Zahlung hat die 
           Ortsgemeinde einen Rückzahlungsanspruch der gesamten Fördersumme.
           Der Wegzug eines Elternteils allein ist hierfür jedoch nicht maßgeblich.
    
    

    1.2   Die Ortsgemeinde erstattet 80 % des nachgewiesenen Eigenanteils für die
            Beförderung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II (Klasse 11
            bis 13) der Gymnasien und integrierten Gesamtschulen sowie in den
            Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine
            abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, der
            beruflichen Gymnasien, der Höheren Berufsfachschule, der Fachoberschule
            und der Berufsoberschule.

     Die Förderung gilt grundsätzlich beim Besuch von Schulen im Gebiet des
     Landkreises Vulkaneifel. Beim Besuch von Schulen außerhalb des
     Landkreises Vulkaneifel wird maximal die Förderung gewährt, die beim
     Besuch einer hiesigen Schule gezahlt würde.
    

             (Hinweis: Familien, die die Einkommensgrenze zum Anspruch auf Fahrtkostenübernahme
             unterschreiten, müssen zunächst die Kostenübernahme bei der Kreisverwaltung beantragen.)
    
 
 
1.3
„Den Ersterwerb oder die Erstübernahme von selbst genutztem Wohneigentum (hierzu zählt auch der Neubau eines
Selbst genutzten Wohnhauses) fördert die Ortsgemeinde mit einem Betrag von 1.000,--€ je Kind (bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres).Dies gilt nur für Kinder, die bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Übernahme geboren sind.
Bei Neubau eines selbst genutzten Wohnhauses gilt hierfür der Zeitpunkt der Bauantragstellung .Bei Erwerb oder Übernahme von
selbst genutztem Wohneigentum besteht der Anspruch der Förderung erst ab dem Zeitpunkt der konkreten Bewohnung.“
 
     
     Grundsätzliches:
 
     1. Die Förderungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit
 
     2. Es besteht kein Rechtsanspruch aus diesem Programm
 
     3. Im Einzelfall entscheidet jeweils der Ortsgemeinderat
 
     4. Förderberechtigte müssen ihren ersten Wohnsitz in der Ortsgemeinde
         Mannebach haben
 
 
2.   Anreize zur Vermarktung des Neubaugebietes

    

    2.1   Gefördert wird der Ersterwerb von Baugrundstücken im Neubaugebiet der
            Ortsgemeinde. Die Grundstückspreise werden um 7,--€ je Quadratmeter
            abgesenkt und somit der Marktsituation angepasst. Förderberechtigt ist der
            jeweilige Erwerber des Grundstücks. Abschläge für die Herstellung der
            Erschließungsstraße und Kosten für die endgültige Erschließung bleiben
            hiervon unberührt. Der bisher übliche  Preisaufschlag für auswärtige Erwerber
            entfällt künftig.

    

    2.2   Der Zuschnitt eines Grundstücks kann auf Wunsch variabel gestaltet, d.h. das
            Grundstück kann den Bedürfnissen entsprechend vergrößert werden. Die
            Kosten für die Neueinmessung trägt der Grundstückskäufer. Baulücken oder
            Restflächen werden in Kauf genommen und z.B. als Freifläche oder
            Spielfläche erhalten. Änderungen des Zuschnitts eines Grundstücks stehen
            jeweils unter dem Vorbehalt der technischen Machbarkeit. Über jede
            beantragte Änderung entscheidet  der Ortsgemeinderat.
 
 
3. Renovierung von Altbausubstanz im Ortskern
 
 
    3.1    Die Ortsgemeinde beteiligt sich zu gleichen Fördersätzen am
             kommunalen  Förderprogramm "Vitalisierung" der Verbandsgemeinde
          
    3.2    Die Ortsgemeinde beteiligt sich zu  gleichen Fördersätzen am
             kommunalen Förderprogramm "Abriss" der Verbandsgemeinde
             Abweichend von den Förderrichtlinien der Verbandsgemeinde gilt ein
             Objekt u.U. unmittelbar, nachdem der Leerstand eingetreten  ist, als
             förderfähig. Im Einzelfall entscheidet hierüber der Ortsgemeinderat.

    
    (Die kommunalen Förderprogramme der Verbandsgemeinde werden voraussichtlich in Kürze beschlossen und sollen zum Jahresbeginn 2016 wirksam werden. Die jeweiligen Richtlinien werden dann entsprechend an dieser Stelle veröffentlicht.) 

 
 Grundsätzliches:
 
1. Die Förderungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit.
 
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung aus diesem Programm.
 
3. Im Einzelfall entscheidet jeweils der Ortsgemeinderat.
 
4. Förderberechtigte müssen ihren ersten Wohnsitz in der Ortsgemeinde Mannebach
    Haben.